Jedem Architekten kann nur der Rat gegeben werden, davon abzusehen, eigene Verträge selbst zu erstellen. Die verschiedensten Fragen über Vollmachtsumfang, Bedenkenhinweispflichten, BGB oder VOB/B, etc. erfordern in jedem Einzelfall eine individuelle Berücksichtigung der für den jeweiligen Bau erforderlichen Aspekte. Ein derart individueller Vertrag ist auch sinnvoller, weil bei Verwendung eines Musters die immer wieder verwendeten Formulierungen dann der rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen und alte Formulierungen oft nicht mehr der inzwischen angepassten Rechtsprechung entsprechen.
Auch sollte der Architekt davon absehen, den Bauherren Vertragsentwürfe vorzulegen, die diese dann mit den Baufirmen abschließen, weil die rechtliche Beratung insoweit nicht Gegenstand eines Architektenvertrages ist, der Architekt insofern auch keine Vergütung erhält und der Architekt sich unnötigen rechtlichen Risiken aussetzt.
Oft werden von Bauherren gerne Festpreise für das Architektenhonorar vereinbart. Hier gilt jedoch, dass die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden dürfen. Zudem gelten derartige Honorarvereinbarungen immer nur für die jeweilige Leistungsbeschreibung, die Grundlage der Honorarvereinbarung geworden ist.