Schlichter

Schlichter_Seidler in Osnabrück

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

In England besteht bereits die Pflicht, vor Erhebung einer Klage in einer Bausache zunächst den außergerichtlichen Schlichter anzurufen, um den Versuch einer außergerichtlichen Regelung herbeizuführen (Arbitration). Das wird in Deutschland auf freiwilliger Basis angeboten. Als Schlichter führe ich derartige Verfahren nach der SO-Bau durch.

Beide Parteien wenden sich einvernehmlich entweder selbst und noch ohne Anwälte oder aber auch schon mit Anwälten an den Schlichter. Beide Parteien können ihren Standpunkt vortragen, die Schlichtung läuft dann relativ schnell. Bisherige Schlichtungsverfahren habe ich in maximal drei bis sechs Monaten abgeschlossen. Viele Fälle eignen sich auch dazu, kurzfristig einen Ortstermin anzuberaumen und die Fragen kurzfristig am Bau zu klären und ggf. binnen weniger Tage einem Ergebnis zuzuführen. Das bietet sich vor allem in den Fällen an, in denen eine Bauunterbrechung für beide Vertragsparteien wirtschaftlich unsinnig ist.

Bisher war es nur in wenigen Fällen notwendig, zu dem Termin dann einen vereidigten Sachverständigen mitzunehmen, um Spezialfragen zu klären, was dann gleich mündlich vor Ort passiert und nicht lange in einem ausführlichen schriftlichen Gutachten.

In Bausachen geht es regelmäßig um hohe Werte, was dann auch zur Folge hat, dass in Bauprozessen hohe Gebühren anfallen. Um das im Schlichtungsverfahren zu vermeiden, biete ich den beiden Parteien regelmäßig an, eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis zu treffen, sodass nur der tatsächliche Zeitaufwand abgerechnet wird.

Derartige Schlichtungsverfahren sind bei Privatpersonen oder aber auch Firmen ohne anwaltliche Begleitung beliebter.

Anwälte üben da eine Zurückhaltung aus, weil die unbegründet „Angst“ besteht, dass der Mandant sich in den fachkundigen Fachanwalt/Schlichter „vergucken“ könnte und der Anwalt seinen Mandanten verlieren könnte.

Die Angst ist unbegründet, weil alle Schlichter regelmäßig einer Selbstverpflichtung im Rahmen der Annahme des Schlichtungsauftrages eingehen des Inhaltes, dass mit den die Schlichtung anrufenden Parteien danach keine Mandatsverträge abgeschlossen werden, das trägt zur Unparteilichkeit der Schlichter bei und fördert deren Neutralität auf Dauer.