Architektenrecht

ARCHITEKTENRECHT - MIT RA SEIDLER AUS OSNABRÜCK

Jedem Architekten kann nur der Rat gegeben werden, davon abzusehen, eigene Verträge selbst zu erstellen. Die verschiedensten Fragen über Vollmachtsumfang, Bedenkenhinweispflichten, BGB oder VOB/B, etc. erfordern in jedem Einzelfall eine individuelle Berücksichtigung der für den jeweiligen Bau erforderlichen Aspekte. Ein derart individueller Vertrag ist auch sinnvoller, weil bei Verwendung eines Musters die immer wieder verwendeten Formulierungen dann der rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen und alte Formulierungen oft nicht mehr der inzwischen angepassten Rechtsprechung entsprechen.

Auch sollte der Architekt davon absehen, den Bauherren Vertragsentwürfe vorzulegen, die diese dann mit den Baufirmen abschließen, weil die rechtliche Beratung insoweit nicht Gegenstand eines Architektenvertrages ist, der Architekt insofern auch keine Vergütung erhält und der Architekt sich unnötigen rechtlichen Risiken aussetzt.

Oft werden von Bauherren gerne Festpreise für das Architektenhonorar vereinbart. Hier gilt jedoch, dass die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden dürfen. Zudem gelten derartige Honorarvereinbarungen immer nur für die jeweilige Leistungsbeschreibung, die Grundlage der Honorarvereinbarung geworden ist.

Ändert sich der Leistungsumfang nach Abschluss der Honorarvereinbarung, entfällt damit sofort die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, weil die alte Honorarvereinbarung nicht mehr der neuen Leistungsbeschreibung entspricht. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte jeder Architekt bei einer Änderung seines Leistungsumfangs während der Bauphase den Bauherren darauf hinweisen, dass damit auch die Honorarvereinbarung entfällt und eine neue Honorarvereinbarung abgeschlossen werden muss (oder eine Ergänzung der alten Honorarvereinbarung, um wieder mindestens die HOAI-Mindestsätze zu erreichen).

Als ich in einem Fall mal einen Architekten fragte, woher er denn diesen vorgelegten komplett unmöglichen Vertrag habe, erklärte er, früher habe er verschiedene Vertragsmuster gehabt, einen nach BGB, einen nach VOB/B und noch einen anderen, das sei ihm zu mühselig gewesen, er habe dann alle drei Verträge zusammengelegt und daraus einen gemeinsamen Vertrag angefertigt. So sah der dann auch aus, was für den Architekten dann im Prozess recht teuer geworden ist.

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Kanzlei Robert Seidler

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