Anruf eines Mandanten: „Meine Tochter und mein Schwiegersohn möchten bauen. Ich habe beiden zugesagt, 50.000,00 € dazuzugeben, aber prüfen Sie bitte erst den Bauvertrag, erst wenn von Ihnen grünes Licht kommt, zahle ich den Betrag dann auch dazu.“
Der Schwiegersohn erschien zwei Tage später mit der Bemerkung, er habe den Vertrag bereits geprüft, der Vertrag sei in Ordnung, „rufen Sie den Alten mal an, der soll die Kohle rüberschieben“.
Nach Lesen des Bauvertrages habe ich ihn dann gefragt, ob er ein Haus ohne Fenster und Türen bauen möchte und er war dann völlig perplex, als ich ihn darauf hinwies, dass der Vertrag in der Leistungsbeschreibung weder Türen noch Fenster noch die Haustür beinhaltete. Seine Flapsigkeit legte sich dann, er las selber nach und bestätigte den Fehler und fragte mich, was er denn jetzt tun solle. Ich habe ihm geraten, zu der Baufirma hinzugehen und zu fragen, warum ein Bauvertrag vorgelegt wird als schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses ohne Fenster und Türen. Das tat er dann auch und rief nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer dieser Baufirma zurück. Auf meine Frage, was denn der Geschäftsführer dazu gesagt habe, Antwort: „Nichts, er hat sich umgedreht und ist weggegangen“. Er wusste dann, mit wem er nicht bauen durfte.
Ein Mandant bat mich, einen Altbau mit zu besichtigen. Bei der ersten Besichtigung hatte er ein gutes Gefühl, wollte aber eine zweite Besichtigung und bat mich, dazuzukommen, da er auch Umbaumaßnahmen an dem Altbau vorhatte. In solchen Fällen nehme ich generell ein geeichtes Feuchtigkeitsmessgerät mit. Eine Isolierung der Kellersohle und auch der Außenwände gegen Feuchtigkeit war in etwa bis 1960 nicht Standard, und hat sich erst danach durchgesetzt. So war es auch in dem Fall, das Messgerät zeigte bis zu 120 Digits an den Innenseiten der Kelleraußenwände an. Der Mandant nahm Abstand vom Kauf. Der Makler erschrak bei den Messungen und nahm am nächsten Tag, um auch seine Hinweispflicht zu erfüllen, die Bemerkung „Feuchtigkeitsschaden im Keller“ in die im Internet vorhandene Anzeige auf.
Achten Sie bei Besichtigungen von Altbauten darauf, dass kein Messgerät verwendet wird, das nur die Oberflächenfeuchte der Wand misst, sondern ein geeichtes Gerät, das die Feuchtigkeit im Mauerwerk misst, es gibt unterschiedliche Geräte.
Immer wieder kommen Fälle auf den Schreibtisch, bei denen der Bauvertrag und die Baubeschreibung und auch das Bild, in einigen Fällen auch die Zeichnung, voneinander abweichen, sodass sich immer wieder die Frage stellt, was ist nun vertraglich vereinbart? So z. B. in einer Baubeschreibung der nur kurze beschriebe Dachüberstand oder der auf dem Bild deutlich größere Dachüberstand an den Giebelseiten? Die auf dem Bild abgebildete Haustür oder die in der Bauleistungsbeschreibung beschriebene Haustür?